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BGB § 722 Anteile am Gewinn und Verlust

BGB § 722 Anteile am Gewinn und Verlust

[ Auszug: (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beit ... ]