[ Auszug: (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht
bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die
Größe seines Beit ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]